Training & Praxis
Regelmäßige Übungsräume für Menschen, die Shibari sicher und bewusst praktizieren möchten.
Seilkunst, Training und Community im Rhein-Main-Gebiet: Räume für Austausch und verantwortungsvolle Praxis.
Diese Seite ist bewusst eine Übergangslösung. Das finale Konzept wächst mit der Community.
Wir befinden uns in der Gründungsphase und bauen Schritt für Schritt Angebote, Mitgliedschaft, interne Abläufe und Veranstaltungsformate auf.
Der Shibari Nawakai entsteht, um genau diese Räume im Rhein-Main-Gebiet aufzubauen.
Shibari ist für uns mehr als reine Technik. Es verbindet Körpergefühl, Kreativität, Kommunikation, Verantwortung und Begegnung.
Unser Ziel ist eine sichere, respektvolle und entwicklungsorientierte Seilszene. Menschen aller Geschlechter, sexuellen Orientierungen und Identitäten sind willkommen.
Regelmäßige Übungsräume für Menschen, die Shibari sicher und bewusst praktizieren möchten.
Grundlagen, Technik, Sicherheit, Konsens, Kommunikation und verantwortungsvolle Seilarbeit.
Communitygetragene Organisation, Vernetzung und perspektivisch bessere Rahmenbedingungen für Events.
Wenn du teilnehmen oder dich einbringen möchtest, schreib uns zuerst per E-Mail.
Der Erstkontakt hilft beim Kennenlernen, bei der Einordnung und dabei, einen sicheren und respektvollen Rahmen für alle Beteiligten zu schaffen.
Schreib uns per E-Mail, wenn du Interesse an Mitgliedschaft, Kooperation oder Austausch hast.
Shibari Nawakai e.V. i.G.
(eingetragener Verein in Gründung)
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden:
Oliver Humml
Am Kreuz 39
63322 Rödermark
Deutschland
E-Mail: vorstand@shibari-nawakai.de
Verantwortlich für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Shibari Nawakai e.V. i.G.
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden
Oliver Humml
Am Kreuz 39
63322 Rödermark
E-Mail: vorstand@shibari-nawakai.de
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(1) Der Verein führt den Namen „Shibari Nawakai“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in: Am Kreuz 39, 63322 Rödermark.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung der japanischen Seilkunst „Shibari“ als körperliche, koordinative und kreative Betätigung sowie die Förderung von Austausch, Gemeinschaft und einer sicheren und verantwortungsbewusster Praxis unter den Mitgliedern.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Der Verein versteht sich als respektvoller, diskriminierungsfreier und inklusiver Raum. Menschen aller Geschlechter, sexuellen Orientierungen und Identitäten sind willkommen.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind aktiv am Vereinsleben beteiligt und besitzen Stimmrecht. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und besitzen kein Stimmrecht.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
(4) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(5) Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Verein ist berechtigt, zusätzlich Teilnahmegebühren für Veranstaltungen sowie Umlagen zur Deckung besonderer Aufwendungen zu erheben.
(4) Beiträge sind fristgerecht zu entrichten.
(5) Bei Zahlungsverzug kann das Mitglied nach Mahnung ausgeschlossen werden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen drei Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand niederlegen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kommissarisch bestellen. Die Nachwahl ist in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Liegt zwischen dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Nachwahl einzuberufen.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder in hybrider Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung und teilt diese in der Einladung mit.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abzuwählen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder Vertrauensverlust der Mitgliederversammlung.
(7) Die Abwahl erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt wurde.
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in Textform stellen.
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Sie prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
(1) Der Verein kann sich Ordnungen geben, insbesondere eine Veranstaltungsordnung sowie eine Sicherheits- und Verhaltensordnung.
(2) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen und sind für die Mitglieder verbindlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen von Veranstaltungen das Hausrecht auszuüben oder zu übertragen.
(1) Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung seiner Zwecke unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze.